Satzungsentwurf – Nexus Badminton Berlin e. V.
Arbeitsstand: Satzungstext für einen gemeinnützigen Freizeit-Badmintonverein in Berlin. Bitte vor Einreichung beim Notar/Finanzamt final prüfen und ggf. mit dem Finanzamt (Voranfrage) abstimmen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Nexus Badminton Berlin“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(2) Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., insbesondere im Badminton-Verband Berlin-Brandenburg e.V., und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Grundsätze der Vereinstätigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Badmintonsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Ausübung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Pflege der Sportart Badminton, z.B. durch regelmäßigen Trainingsbetrieb sowie die Teilnahme der Mitglieder an Wettkämpfen und Turnieren. Der Verein fördert den Breiten- und Wettkampfsport für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren und ermöglicht seinen Mitgliedern die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter gegen Aufwandsentschädigung oder im Rahmen eines Dienstvertrags entgeltlich ausgeübt werden. Hierbei sind die Vorgaben der §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG (steuerfreie Ehrenamtspauschalen) zu beachten. Über die Gewährung einer angemessenen Vergütung für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltslage; die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein tritt politisch, ethnisch und konfessionell neutral auf. Er räumt allen Menschen – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung – gleiche Rechte ein und fördert Toleranz und Vielfalt.
(6) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt oder Missbrauch, sei sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Insbesondere verpflichtet sich der Verein, Kinder und Jugendliche vor jeder Art von Gewalt zu schützen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern folgender Kategorien:
- a) Aktive Mitglieder – natürliche Personen ab 18 Jahren, die den Sport Badminton im Verein ausüben;
- b) Passive/fördernde Mitglieder – Personen, die den Verein unterstützen, ohne selbst am Sportbetrieb teilzunehmen;
- c) Jugendliche Mitglieder – natürliche Personen unter 18 Jahren;
- d) Ehrenmitglieder – Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte, sind aber beitragsfrei.
(2) Aktive Mitglieder haben das Recht, an allen sportlichen Angeboten des Vereins teilzunehmen. Passive Mitglieder können nicht am aktiven Sportbetrieb teilnehmen, stehen den Aktiven aber mit Unterstützungsleistungen oder Beitragszahlungen bei. Alle Mitglieder ab 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht (jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren können ihr Stimmrecht im Rahmen einer Jugendversammlung oder durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben, soweit gesetzlich zulässig).
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren und die Vereinszwecke nach Kräften zu unterstützen. Sie haben die vereinbarten Beiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen dieser Satzung sowie eventueller Ordnungen (z.B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung) einzuhalten.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zum Zweck und den Grundsätzen des Vereins bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (in Textform) an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (insbesondere Minderjährigen) muss der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Durch ihren Antrag erkennen die Beitrittswilligen die Satzung des Vereins an.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht; eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden. Die Aufnahme wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Der Vorstand kann die Aufnahme von der Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrags abhängig machen.
(3) Der Vorstand kann eine Probezeit von bis zu 3 Monaten festlegen, binnen derer das neue Mitglied nur vorläufige Mitgliedsrechte hat. Spätestens nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand endgültig über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person oder – bei juristischen Personen als Mitglied – durch deren Auflösung. Ein Rechtsanspruch auf Anteile am Vereinsvermögen besteht bei Ausscheiden nicht.
(2) Der Austritt (Kündigung) ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich; bis zum Wirksamwerden der Kündigung sind die fälligen Beiträge zu entrichten.
(3) Ein Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstößt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, sich unsportlich verhält oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern (Anhörung). Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss im Rahmen eines Tagesordnungspunktes. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des betroffenen Mitglieds.
(5) Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder auf Anteile am Vereinsvermögen. Ausstehende Verpflichtungen (z.B. Beitragsrückstände) bleiben bis zum Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen und sind noch zu erfüllen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren sowie etwaiger Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beiträge können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden (z.B. ermäßigter Beitrag für Jugendliche, Studenten, etc.). Über die Fälligkeit der Beiträge und Zahlungsweise entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung oder durch Einzelbeschluss.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragspflichten stunden oder ermäßigen bzw. auf Antrag ganz oder teilweise erlassen (z.B. in Fällen sozialer Härte). Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung besteht jedoch nicht. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
(3) Kommt ein Mitglied trotz Fälligkeit und Mahnung länger als sechs Monate seinen Beitragszahlungen nicht nach, kann der Vorstand den Austritt von Amts wegen (Streichung) verfügen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie hat die Wirkung eines sofortigen Austritts; offene Beitragspflichten werden dadurch nicht erlassen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Angebote des Vereins nach Maßgabe der geltenden Ordnungen zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein mitzuwirken, insbesondere in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und – sofern stimmberechtigt – abzustimmen oder zu wählen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Bestimmungen dieser Satzung und der Vereinsordnungen zu beachten sowie die pünktliche Entrichtung der beschlossenen Beiträge sicherzustellen. Jedes Mitglied soll sich sportlich fair und kameradschaftlich verhalten.
(3) Jedes Mitglied ist angehalten, den Vereinsvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und kann zur Übernahme von zumutbaren Ehrenämtern oder Aufgaben herangezogen werden (im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten).
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Nexus Badminton Berlin e.V. sind:
- a) die Mitgliederversammlung;
- b) der Vorstand.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Personen, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart (Schatzmeister). Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um weitere Mitglieder (z.B. Schriftführer, Sportwart, Jugendwart) erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder und volljährig sein.
(2) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende und der Kassenwart von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen sollen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt (es sei denn, die Versammlung beschließt offene Wahl einstimmig). Vorstandmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, kann der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen; auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durchzuführen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Gesetze, dieser Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden (bzw. bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden) den Ausschlag. Über Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen.
(5) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche Beauftragte einsetzen oder Ausschüsse bilden. Er kann außerdem durch Beschluss Ordnungen (z.B. Finanzordnung, Beitragsordnung, Geschäftsordnung) erlassen, die nicht Teil der Satzung sind. Diese Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und können Regelungen treffen, die der Umsetzung der Satzungsziele dienen. Die Mitglieder sind über erlassene Ordnungen in geeigneter Weise zu informieren.
(6) Der Vorstand berichtet und überwacht alle Vereinsangelegenheiten und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit. Er entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel im Rahmen des vom Haushalt oder der Mitgliederversammlung vorgegebenen Budgets. Ausgaben über einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag hinaus bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(7) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der 1. Vorsitzende (bei Verhinderung der 2. Vorsitzende) lädt zu Sitzungen mit angemessener Frist ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. In Eilfällen kann der Vorstand Beschlüsse auch im Umlaufverfahren (z.B. per E-Mail) fassen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht; solche Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich als ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
(3) Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen – per Brief oder, mit Zustimmung des Mitglieds, auch per E-Mail. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen als Antrag müssen mindestens 4 Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, alle anderen Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (75%). Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung von 90% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Kassenprüfer überprüfen Kasse und Konten des Vereins sowie die Buchführung mindestens einmal jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von 75% der anwesenden gültigen Stimmen.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die amtierenden Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit nach Begleichung etwaiger Verbindlichkeiten noch vorhanden, an den Badminton-Verband Berlin-Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Badmintonsports im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am [Datum einfügen] beschlossen. Sie tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form verwendet werden, gelten sie gleichermaßen für alle Geschlechter.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Die Satzung ist von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterzeichnen. Anschließend ist der Vorstand verpflichtet, den Verein zur Eintragung ins Vereinsregister anzumelden.
(5) Nexus Badminton Berlin e.V. strebt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit an. Der Vorstand wird die Satzung der zuständigen Finanzbehörde vorlegen, um eine Vorab-Bestätigung der Gemeinnützigkeit zu erhalten.
(6) Sofern Register- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen Änderungen dieser Satzung verlangen, kann der Vorstand diese Änderungen selbständig vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend mitgeteilt werden und bedürfen der nachträglichen Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
Nächste Schritte (empfohlen): Finanzamt-Vorabcheck, dann Gründungsversammlung inkl. Beschlüssen zu Gründungsumlage/Budget und Beitragsordnung.